 | | | | Satzung zum Download und zur Onlinebetrachtung | |  |  | Die Satzung ist unten einzusehen und als PDF-Version downloadbar.
Download der PDF-Version
|  |  |  |  |
| Satzung des Förderverein Gentoo e.V. vom 10. Oktober 2003 | |  |  | Präambel Die Arbeit des Förderverein Gentoo e.V. basiert auf der Förderung und Weiterentwicklung von freier Software und der Vertretung des Gentoo Linux Projektes.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Gentoo e.V."
(2) Er hat seinen Sitz in Oberhausen (Rhld.) und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziele und Aufgaben des Vereins
(1) Ziel des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Bildung und Volksbildung, sowie von Kunst und Kultur durch die Schaffung und Weiterentwicklung von allgemein kostenlos zu verteilender Software für Computer und die Vertretung des Gentoo Linux Projekts.
(2) Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
1. die Weiterentwicklung und Verbreitung der frei kopierbaren Gentoo Linux Distribution,
2. Vorstellung des Gentoo Linux Projekts durch öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen,
3. die Organisation und Durchführung von Messeauftritten,
4. die Veranstaltung und/oder Förderung von wissenschaftlichen Kongressen, Treffen sowie Konferenzen,
5. die Unterstützung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern bei der Erstellung und Anwendung von freier Software,
6. öffentlichkeitsarbeit mithilfe aller Medien,
7. Zusammenarbeit und Austausch mit nationalen und internationalen Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§51ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er dient ausschliesslich und unmittelbar der Volksbildung zum Nutzen der Allgemeinheit. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins werden ausschliesslich und unmittelbar zu den satzungsgemässen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung und der Zahlung der Aufnahmegebühr.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Ausschluss; die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hier von unberührt.
(4) Der Austritt ist zum Ende jeden Quartals möglich. Er erfolgt durch Willenserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungennicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschliessenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eineAnhörung gewähren. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zunehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemässen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.
§6 Beitrag
(1) Der Verein erhebt einen Aufnahme- und Mitgliedsbeitrag. Er ist bei der Aufnahme bzw. im Voraus zu entrichten. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die Mitgliedschaft. (2) Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschlussein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.
§7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:
1. die Genehmigung des Finanzberichtes,
2. die Entlastung des Vorstandes,
3. die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
4. die Bestellung von Finanzprüfern,
5. die Satzungsänderungen,
6. die Genehmigung der Beitragsordnung,
7. die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
8. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
9. die Durchführung neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben,
10. die Auflösung des Vereins.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens zehn Prozent aller Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen. Zur Wahrung der Frist reicht die Aufgabe der Einladung zur Post an die letzte bekannte Anschrift oder die Versendung an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse.
(4) Hierbei sind die Tagesordnung bekannt zugeben und ihr die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform einzureichen. über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzehn Prozent aller Mitglieder anwesend sind; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse sind jedoch gültig, wenn die Beschlussfähigkeit vor der Beschlussfassung nicht angezweifelt worden ist. Ist die Mitgliederversammlung aufgrund mangelnder Teilnehmerzahl nicht beschlussfähig, ist die darauf folgende ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ungeachtet der Teilnehmerzahl beschlussfähig.
(6) Jedes Mitglied, welches mit den Beiträgen nicht im Rückstand ist, hat eineStimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen. Stimmen können nicht übertragen werden.
(7) Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentliche Verlauf der Verhandlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
§9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Vorstand im Sinne des §26, Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied alleine.
(3) Bei Rechtsgeschäften von über EUR 500,-, Einstellung und Entlassung von Angestellten, gerichtliche Vertretung und Aufnahme von Krediten hat sich der Vorstandim Innenverhältnis abzustimmen.
(4) Ist mehr als ein Vorstandsmitglied dauernd an der Ausübung seines Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
(5) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Damit auch nach Ablauf der Amtsdauer eine ordnungsgemässegesetzliche Vertretung gesichert ist, bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
(6) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
(7) Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Verein. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den Finanzprüfern des Vereins zur Prüfung zur Verfügung.
(8) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschliessenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
(9) Der Vorstand soll einmal im Quartal tagen. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
§10 Finanzprüfer
(1) Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung informieren sie denVorstand von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
(2) Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§11 Satzungsänderungen und Auflösung
(1) Über Satzungsänderungen, die änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Fürdie Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschliesslich und unmittelbar gemäss §2 zuverwenden.
|  |  |  |  |
|  | |  |